Hier finden sie einige hilfreiche Info`s rund um ihren Führerschein und PKW
Jeder hat das Recht auf eine Fahrerlaubnis, mit oder ohne Handicap. Einige Dinge sind dabei zu beachten wenn sie einen Führerschein machen möchten oder schon eine Fahrerlaubnis besitzen. Wir haben ihnen hier einige wichtige Informationen zusammen gestellt.
Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber Sie nicht dazu auf, Veränderungen Ihres Gesundheitszustands und daraus folgende Einschränkungen in Ihren Führerschein eintragen zu lassen.
Allerdings weist Ihnen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Pflicht zur Vorsorge zu. Das heißt, Sie haben selber dafür Sorge zu tragen, dass Sie auch weiterhin ohne Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmen können.
In strittigen Fällen, z.B. bei einem Unfall, findet eine Umkehr der Beweislast statt. Egal, ob Sie schuld an dem Unfall waren oder nicht, Sie haben zu beweisen, dass Sie zum gegebenen Zeitraum in der Lage waren, ein Auto zu fahren. Durch die Anpassung Ihres Führerscheins an Ihre veränderte Gesundheit, können Sie Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit von vorne herein beseitigen.
Wenn sie bereits einen Führerschein besitzen benötigen sie lediglich einige Fahrstunden in einer geeigneten Fahrschule und eine Fahrprobe beim TÜV/DEKRA. Bei der Fahrprobe (keine Prüfung) wird festgestellt welche Hilfsmittel sie benötigen um ihr Fahrzeug sicher zu führen. Nach der Fahrprobe erstellt der Sachverständige des TÜV/DEKRA ein technisches Gutachten, welches Auskunft darüber gibt welche Hilfsmittel sie benötigen und in den Führerschein eingetragen werden müssen.
So passen Sie Ihren Führerschein an
Wenn Sie Ihren Führerschein an Ihre veränderte Gesundheit anpassen lassen wollen, kann Ihr Führerschein vom Straßenverkehrsamt um Schlüsselzahlen ergänzt werden. Diese werden bei einer Fahrprobe ermittelt und legen fest, welche Hilfsmittel Sie für die Steuerung Ihres Autos benötigen.
Das Straßenverkehrsamt benötigt von Ihnen das technisches Gutachten, um die korrekten Schlüsselzahlen in Ihrem Führerschein vermerken zu können. Für ein technisches Gutachten legen Sie dem TÜV-Nord oder der DEKRA einen fachärztlichen Bescheid über Ihre Behinderung vor. Sollte seitens des TÜV/DEKRA ein Gutachten zur Reaktionszeit sowie Brems- und Lenkvermögen gefordert werden kann dies bei uns im Hause AfB GmbH mit einem Testgerät und eigens dafür geschulten Personal erstellt werden. Auf Basis unserer Messergebnisse und Ihres fachärztlichen Bescheids legt der Sachverständige fest, welche Hilfsmittel Sie für das Führen eines Fahrzeugs benötigen.
Die Fahrausbildung verläuft wie bei jedem anderen Fahrschüler. Bevor Sie zur Führerscheinprüfung angemeldet werden, müssen Sie, wie jeder andere Fahrschüler, einige Theorie- und Fahrstunden zu absolviert haben. Vorgeschrieben sind mindestens 14 Theoriestunden und 12 Sonderfahrten.
Sonderfahrten sind:
Am Ende der Fahrausbildung werden sie zugelassen zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung und deren Durchführung.
Im Rahmen einer einheitlichen Gesetzgebung hat die Europäische Union grenzübergreifende Regelungen geschaffen, um Auflagen und Beschränkungen von Führerscheininhabern deutlich festzusetzen.
Bei der Überprüfung gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. bei der Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen werden Beschränkungen und Auflagen ermittelt. Diese werden dann in Ihrem Führerschein als Schlüsselzahl eingetragen. Die Schlüsselzahlen sind allgemein, geben aber einen Rahmen vor, welche Zusatzausrüstung Ihr Fahrzeug benötigt, damit Sie damit sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.
Schlüssel-Nr. | Bedeutung |
1 | Sehhilfe und/oder Augenschutz |
2 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
3 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
5 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 | … Nur bei Tageslicht |
05.02 | … In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region … |
05.03 | … Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 | … Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
05.05 | … Nur mit Beifahrer der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | … Ohne Anhänger |
05.07 | … Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 | … Kein Alkohol |
10 | Angepasste Schaltung |
15 | Angepasste Kupplung |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 | Angepasste Lenkung |
42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
43 | Angepasster Fahrersitz |
44 | Anpassungen des Kraftrades |
44.01 | … Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 | … (Angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 | … (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 | … Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 | … Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 | … Angepasste Rückspiegel |
44.07 | … Angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 | … Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
73 | Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge der Klasse B (B1) |
78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Irrtümer vorbehalten
Es gibt unterschiedliche Leistungs- u. Kostenträger. Welcher Leistungsträger für Sie zuständig ist wenn Sie Kraftfahrzeughilfe beantragen wollen – sehen sie weiter unten:
Person | Leistungsträger |
---|---|
Schüler und Studenten | Integrationsamt als Träger der Sozialhilfe |
Auszubildende | Bundesagentur für Arbeit |
Opfer eines Arbeits-/Wegeunfalls | Berufsgenossenschaften |
Soldaten oder Kriegsversehrte sowie Opfer von Gewaltverbrechen | Integrationsamt / Versorgungsamt |
Arbeiter und Angestellte (weniger als 15 Jahre im Berufsleben) | Bundesagentur für Arbeit |
Arbeitslose mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz | Bundesagentur für Arbeit / Integrationsamt |
Arbeiter und Angestellte (mehr als 15 Jahre im Berufsleben) | Deutsche Rentenversicherung Bund |
Beamte und Selbstständige | Integrationsamt |
Beschäftigte, die Teilerwerbsminderungsrente beziehen | Rentenversicherung, egal wie lange BEiträge zur Rentenversucherung gezahlt wurden |
Rentner / Pensionäre | Versorgungsamt / Sozialamt |
Bei der Fahrzeugwahl entscheiden sie sich für ein Fahrzeug dass nach Größe und Ausstattung den Anforderungen ihres Handicaps entspricht.
Tipp: Bei der Beratung und Entscheidung zur Fahrzeugwahl sind wir ihnen gerne behilflich.
Sie können Ihr Fahrzeug in diesem Rahmen frei wählen. Zwei Bedingungen sind allerdings zu beachten: Die nötigen Hilfsmittel müssen in Ihr Auto verbaubar sein und die Kosten für den Einbau dürfen nicht höher sein als beim Einbau in ein anderes für Sie nutzbares Fahrzeug.
Die gleiche gilt, wenn Sie sich einen Gebrauchtwagen anschaffen wollen. Gebrauchtwagenkäufe werden allerdings nur dann von Ihrem Leistungsträger unterstützt, wenn der Wert des Fahrzeugs noch mindestens 50 % des Neuwagenwerts entspricht. Bei Gebrauchtwagen entfällt die gesonderte Kostenübernahme der ab Werk erhältlichen Sonderausstattungen, die Handicap bedingt erforderlich sind (z. B. Automatikgetriebe, Standheizung etc.).
Nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) stehen Ihnen drei wesentliche Leistungen zu:
1. Die Kostenübernahme der PKW Umrüstung
Die Kosten für die vom Gutachter benannten Umrüstungen werden von Ihrem Leistungsträger vollständig übernommen, in derRegel auch für benötigte Sonderausstattungen, wie bsp. einer Standheizung oder Klimaanlage. Abhängig vom Leistungsträger kann die Bezuschussung aber begrenzt sein und ggf. ein gesonderter Nachweis für den Bedarf der Zusätzlichen Ausstattung(z.B. vom Arzt) erforderlich sein.
2. Zuschüsse zum Autokauf
Ob, und in welcher Höhe Sie Zuschüsse für den Kauf eines PKWs erhalten, hängt von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens ab und ist nach § 5 KfzHV geregelt. Das monatliche Einkommen wird dabei an einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird.
Die monatliche Bezugsgröße liegt bei 3.290,- € (Stand 2021).
Die maximale Zuschusssumme beim PKW Kauf liegt zurzeit bei 22.000,- €.
Wie viel Prozent sie von der Kaufsumme erhalten, können Sie in der nachstehenden Tabelle nachlesen. Als Grundlage für die Berechnungen dient die monatliche Bezugsgröße des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Abstufungstabelle zur Förderung
Mon. Einkommen | Zuschuss in % | möglicher Zuschuss |
---|---|---|
bis 40 % (1.320,- EUR) | 100 % | 22.000,- EUR |
bis 45 % (1.485,- EUR) | 88 % | 19.360,- EUR |
bis 50 % (1.645,- EUR) | 76 % | 16.720,- EUR |
bis 55 % (1.810,- EUR) | 64 % | 14.080,- EUR |
bis 60 % (1.975,- EUR) | 52 % | 11.440,- EUR |
bis 65 % (2.140,- EUR) | 40 % | 8.800,- EUR |
bis 70 % (2.305,- EUR) | 28 % | 6.160,- EUR |
bis 75 % (2.470,- EUR) | 16 % | 3.520,- EUR |