Infos

Hier finden sie einige hilfreiche Info`s rund um ihren Führerschein und PKW


Führerschein mit Handicap

Jeder hat das Recht auf eine Fahrerlaubnis, mit oder ohne Handicap. Einige Dinge sind dabei zu beachten wenn sie einen Führerschein machen möchten oder schon eine Fahrerlaubnis besitzen. Wir haben ihnen hier einige wichtige Informationen zusammen gestellt.

Wenn sie bereits einen Führerschein besitzen

Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber Sie nicht dazu auf, Veränderungen Ihres Gesundheitszustands und daraus folgende Einschränkungen in Ihren Führerschein eintragen zu lassen.

Allerdings weist Ihnen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Pflicht zur Vorsorge zu. Das heißt, Sie haben selber dafür Sorge zu tragen, dass Sie auch weiterhin ohne Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmen können.

In strittigen Fällen, z.B. bei einem Unfall, findet eine Umkehr der Beweislast statt. Egal, ob Sie schuld an dem Unfall waren oder nicht, Sie haben zu beweisen, dass Sie zum gegebenen Zeitraum in der Lage waren, ein Auto zu fahren. Durch die Anpassung Ihres Führerscheins an Ihre veränderte Gesundheit, können Sie Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit von vorne herein beseitigen.

Wenn sie bereits einen Führerschein besitzen benötigen sie lediglich einige Fahrstunden in einer geeigneten Fahrschule und eine Fahrprobe beim TÜV/DEKRA. Bei der Fahrprobe (keine Prüfung) wird festgestellt welche Hilfsmittel sie benötigen um ihr Fahrzeug sicher zu führen. Nach der Fahrprobe erstellt der Sachverständige des TÜV/DEKRA ein technisches Gutachten, welches Auskunft darüber gibt welche Hilfsmittel sie benötigen und in den Führerschein eingetragen werden müssen.

So passen Sie Ihren Führerschein an

Wenn Sie Ihren Führerschein an Ihre veränderte Gesundheit anpassen lassen wollen, kann Ihr Führerschein vom Straßenverkehrsamt um Schlüsselzahlen ergänzt werden. Diese werden bei einer Fahrprobe ermittelt und legen fest, welche Hilfsmittel Sie für die Steuerung Ihres Autos benötigen. 

Das Straßenverkehrsamt benötigt von Ihnen das technisches Gutachten, um die korrekten Schlüsselzahlen in Ihrem Führerschein vermerken zu können. Für ein technisches Gutachten legen Sie dem TÜV-Nord oder der DEKRA einen fachärztlichen Bescheid über Ihre Behinderung vor. Sollte seitens des TÜV/DEKRA ein Gutachten zur Reaktionszeit sowie Brems- und Lenkvermögen gefordert werden kann dies bei uns im Hause AfB GmbH mit einem Testgerät und eigens dafür geschulten Personal erstellt werden. Auf Basis unserer Messergebnisse und Ihres fachärztlichen Bescheids legt der Sachverständige fest, welche Hilfsmittel Sie für das Führen eines Fahrzeugs benötigen.

Der Weg zum 1. Führerschein

  1. Suche nach einer geeigneten Fahrschule die auf die Ausbildung von Fahrern mit Handicap spezialisiert ist. Nach einem persönlichen Gespräch ob die Fahrausbildung mit ihrem Handicap möglich ist, sollten sie sich einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Die Anmeldung sollte erst nach Klärung der Kostenübernahme durch einen Kostenträger erfolgen.
  2. Ist die Kostenübernahme geklärt, können sie sich bei der Fahrschule anmelden und über die Fahrschule einen Antrag  „auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle stellen. Im Antrag muss angegeben werden, ob Ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in irgendeiner Weise durch Unfall oder Krankheit eingeschränkt sind. Die zuständige Behörde fordert in diesem Fall ein medizinisches und ein technisches Gutachten.
    • Das medizinische Gutachten sollte von einem Verkehrsmediziner erstellt werden. In den meisten Fällen reicht aber das einfache medizinische Gutachten aus.
    • Das technische Gutachten wird zusätzlich zum medizinischen Gutachten benötigt. In diesem Gutachten vom TÜVNord oder der DEKRA wird vom Sachverständigen ermittelt welche Hilfsmittel sie benötigen um ein Fahrzeug sicher zu führen.
  3. Klären sie im Vorfeld ob und vom wem der Führerschein/Gutachten gefördert werden kann. Die Kostenübernahme durch einen Kostenträger ist nicht begrenzt. Die Höhe der Bezuschussung richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße. Ist Ihr monatliches Einkommen bei bis zu 40 % der Bezugsgröße, bekommen Sie 100 % der notwendigen Führerscheinkosten erstattet. Bei bis zu 55 % der Bezugsgröße erhalten Sie zwei Drittel der Kosten und bei bis zu 75 % immer noch ein Drittel.

Fahrausbildung

Die Fahrausbildung verläuft wie bei jedem anderen Fahrschüler. Bevor Sie zur Führerscheinprüfung angemeldet werden, müssen Sie, wie jeder andere Fahrschüler, einige Theorie- und Fahrstunden zu absolviert haben. Vorgeschrieben sind mindestens 14 Theoriestunden und 12 Sonderfahrten.

Sonderfahrten sind:

  • 5 Überlandfahrten
  • 4 Autobahnfahrten
  • 3 Nachtfahrten

Am Ende der Fahrausbildung werden sie zugelassen zur theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung und deren Durchführung.

Auflagen im Führerschein (Schlüsselzahlen)

Im Rahmen einer einheitlichen Gesetzgebung hat die Europäische Union grenzübergreifende Regelungen geschaffen, um Auflagen und Beschränkungen von Führerscheininhabern deutlich festzusetzen.

Bei der Überprüfung gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. bei der Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen werden Beschränkungen und Auflagen ermittelt. Diese werden dann in Ihrem Führerschein als Schlüsselzahl eingetragen. Die Schlüsselzahlen sind allgemein, geben aber einen Rahmen vor, welche Zusatzausrüstung Ihr Fahrzeug benötigt, damit Sie damit sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

Schlüssel-Nr.Bedeutung
1Sehhilfe und/oder Augenschutz
2Hörhilfe/Kommunikationshilfe
3Prothese/Orthese der Gliedmaßen
5Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01… Nur bei Tageslicht
05.02… In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …
05.03… Ohne Beifahrer/Sozius
05.04… Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
05.05… Nur mit Beifahrer der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06… Ohne Anhänger
05.07… Nicht gültig auf Autobahnen
05.08… Kein Alkohol
10Angepasste Schaltung
15Angepasste Kupplung
20Angepasste Bremsmechanismen
25Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35Angepasste Bedienvorrichtungen
40Angepasste Lenkung
42Angepasste(r) Rückspiegel
43Angepasster Fahrersitz
44Anpassungen des Kraftrades
44.01… Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02… (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03… (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04… Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05… Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06… Angepasste Rückspiegel
44.07… Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08… Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45Kraftrad nur mit Beiwagen
50Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
73Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge der Klasse B (B1)
78Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, Irrtümer vorbehalten

Kostenträger und Antrag

Es gibt unterschiedliche Leistungs- u. Kostenträger. Welcher Leistungsträger für Sie zuständig ist wenn Sie Kraftfahrzeughilfe beantragen wollen – sehen sie weiter unten:

PersonLeistungsträger
Schüler und StudentenIntegrationsamt als Träger der Sozialhilfe
AuszubildendeBundesagentur für Arbeit
Opfer eines Arbeits-/WegeunfallsBerufsgenossenschaften
Soldaten oder Kriegsversehrte
sowie Opfer von Gewaltverbrechen
Integrationsamt / Versorgungsamt
Arbeiter und Angestellte
(weniger als 15 Jahre im Berufsleben)
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose mit Aussicht auf einen ArbeitsplatzBundesagentur für Arbeit / Integrationsamt
Arbeiter und Angestellte
(mehr als 15 Jahre im Berufsleben)
Deutsche Rentenversicherung Bund
Beamte und SelbstständigeIntegrationsamt
Beschäftigte, die Teilerwerbsminderungsrente beziehenRentenversicherung, egal wie lange BEiträge zur Rentenversucherung gezahlt wurden
Rentner / PensionäreVersorgungsamt / Sozialamt

Anschaffung eines Fahrzeug

Bei der Fahrzeugwahl entscheiden sie sich für ein Fahrzeug dass nach Größe und Ausstattung den Anforderungen ihres Handicaps entspricht.

Tipp: Bei der Beratung und Entscheidung zur Fahrzeugwahl sind wir ihnen gerne behilflich.

Sie können Ihr Fahrzeug in diesem Rahmen frei wählen. Zwei Bedingungen sind allerdings zu beachten: Die nötigen Hilfsmittel müssen in Ihr Auto verbaubar sein und die Kosten für den Einbau dürfen nicht höher sein als beim Einbau in ein anderes für Sie nutzbares Fahrzeug.

Die gleiche gilt, wenn Sie sich einen Gebrauchtwagen anschaffen wollen. Gebrauchtwagenkäufe werden allerdings nur dann von Ihrem Leistungsträger unterstützt, wenn der Wert des Fahrzeugs noch mindestens 50 % des Neuwagenwerts entspricht. Bei Gebrauchtwagen entfällt die gesonderte Kostenübernahme der ab Werk erhältlichen Sonderausstattungen, die Handicap bedingt erforderlich sind (z. B. Automatikgetriebe, Standheizung etc.).

Erstattung von PKW Kosten

Nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) stehen Ihnen drei wesentliche Leistungen zu:

1. Die Kostenübernahme der PKW Umrüstung
Die Kosten für die vom Gutachter benannten Umrüstungen werden von Ihrem Leistungsträger vollständig übernommen, in derRegel auch für benötigte Sonderausstattungen, wie bsp. einer Standheizung oder Klimaanlage. Abhängig vom Leistungsträger kann die Bezuschussung aber begrenzt sein und ggf. ein gesonderter Nachweis für den Bedarf der Zusätzlichen Ausstattung(z.B. vom Arzt) erforderlich sein.

2. Zuschüsse zum Autokauf
Ob, und in welcher Höhe Sie Zuschüsse für den Kauf eines PKWs erhalten, hängt von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens ab und ist nach § 5 KfzHV geregelt. Das monatliche Einkommen wird dabei an einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird.

Die monatliche Bezugsgröße liegt bei 3.290,- € (Stand 2021).

Die maximale Zuschusssumme beim PKW Kauf liegt zurzeit bei 22.000,- €.

Wie viel Prozent sie von der Kaufsumme erhalten, können Sie in der nachstehenden Tabelle nachlesen. Als Grundlage für die Berechnungen dient die monatliche Bezugsgröße des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 

Abstufungstabelle zur Förderung

Mon. EinkommenZuschuss in %möglicher Zuschuss
bis 40 % (1.320,- EUR)100 %22.000,- EUR
bis 45 % (1.485,- EUR)88 %19.360,- EUR
bis 50 % (1.645,- EUR)76 %16.720,- EUR
bis 55 % (1.810,- EUR)64 %14.080,- EUR
bis 60 % (1.975,- EUR)52 %11.440,- EUR
bis 65 % (2.140,- EUR)40 %8.800,- EUR
bis 70 % (2.305,- EUR)28 %6.160,- EUR
bis 75 % (2.470,- EUR)16 %3.520,- EUR
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